FAQ

Unter "Exportkontrolle" wird ein Konvolut aus internationalen und nationalen Vorschriften zur Ausfuhrkontrolle von bestimmten Waren, Technologien und Software, sowie zu Embargos von bestimmten Ländern und Sanktionen bestimmter Personen zusammengefasst. Die wichtigsten Fragen und Antworten gibt es hier.

Haben Sie weitere Fragen, die hier aufgeführt werden sollten, so freuen wir uns über Ihre Rückmeldung.

Grundsätzlich sind Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäss Art. 20 der Bundesverfassung frei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich Universitäten, Forschungseinreichtungen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht an die Vorgaben der Exportkontrolle zu halten haben.

Werden Güter ins Ausland ausgeführt, z. B. Geräte ins Ausland versendet, Wissen per E-Mail ins Ausland übermittelt, oder wird Wissen an eine*n ausländische*n Gastwissenschaftler*in am Institut im Inland weitergegeben, besteht auch für Forschende die Pflicht, zu prüfen, ob dies gesetzlich verboten oder eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Die durch die Bundesverfassung garantierte Wissenschaftsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der aussenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen. Ziel der Exportkontrolle ist es dabei nicht, die Forschung zu beschränken oder ihre Ergebnisse zu zensieren, sondern allein, deren Missbrauch zu verhindern.

In erster Linie sind alle rein inländischen Vorgänge, die auch keine ausländischen Personen involvieren, von der Exportkontrolle ausgenommen.

Darüber hinaus unterliegen aber bei weitem nicht alle Aktivitäten schweizerischer Universitäten mit Auslandsbezug exportkontrollrechtlichen Verboten oder Genehmigungspflichten. Insbesondere gelten Ausnahmetatbestände für:

  • Wissenschaftliche Grundlagenforschung (gilt nur für Technologie, nicht jedoch für Waren wie bspw. Geräte oder Proben);
  • Öffentlich und allgemein zugängliche Technologie und Software, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich sind. Allgemein zugänglich bedeutet, dass die Technologien zum Beispiel bereits in Medien wie Büchern, Fachzeitschriften oder dem Internet veröffentlicht wurden;
  • Informationen zur Patentanmeldung.

Zudem sind Forschung und Lehre, die nicht für Kriegszwecke, Menschenrechtsverletzungen oder zur zivilen Kernenergiebetreibung gebraucht werden können, oder die keine sanktionierten Personen oder Menschen aus Embargoländern einbezieht, nicht exportkontrollrechtlich reglementiert.

Wichtig ist es, zu wissen, dass Sanktions- und Embargobestimmungen extraterritoriale Wirkung entfalten können. Dies ist vor allem für EU-Bürger*innen und US-Amerikaner*innen in der Schweiz relevant. Sie dürfen bspw. - ohne Genehmigung - keine Forschungskooperationen mit von ihrem Herkunftsland sanktionierten Ländern eingehen. Auch Unterrichten von Personen aus Sanktions- und Embargoländern im Inland könnte problematisch sein.

Es empfiehlt sich die Überprüfung des Technology Readiness Levels (TLR): Ein TRL 1-3 spricht für wissenschaftliche Grundlagenforschung, bei einem TRL größer als 3 ist von angewandter Forschung auszugehen. Weitere Hinweise zur Einordnung sind folgende:

Einordnungshilfe: Grundlagen- vs. angewandte Forschung
Wissenschaftliche Grundlagenforschung Angewandte Forschung
Auf neue und grundlegende Erkenntnisse über Prinzipien und Phänomene ausgerichtet
Keine Ausrichtung auf einen praktischen Zweck
Keine Drittmittel aus der Industrie
Auf konkrete Verfahren und Produkte ausgerichtet, bis hin zur Marktreife
Ausrichtung auf Förderung
Drittmittel aus der Industrie

Wichtig: Bei Forschungskooperationen mit Industriepartnern handelt es sich in der Regel nicht mehr um Grundlagenforschung, sondern um anwendungsorientierte Forschung. Eine Aussage über einen möglichen Bezug der Güter/Technologie zur Ausfuhrliste sollte in diesen Fällen auch vom beteiligten Industriepartner eingefordert werden, da jedes exportierende Unternehmen eine Exportkontrollsystem in seinen Geschäftsabläufen implementiert haben muss.

Die wichtigsten Begriffe der Exportkontrolle sind (die Liste gibt es auch hier als Download):

 
ABC-Waffen Nukleare Sprengkörper, biologische und chemische Waffen sowie deren Trägersysteme (Art. 2 (1) lit. a Güterkontrollverordnung, GKV).
Besondere  
militärische 
 Güter
Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten (Art. 3 lit. c Güterkontrollgesetz, GKG).
"Catch-All" Regel Die «Catch-All»-Regel greift bei nicht-gelisteten Gütern, von denen der Ausführende allerdings weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind (Art. 3 (4) GKV). Zweck dieser Regelung ist es, den Export von Gütern zu verhindern, von denen vermutet wird, dass sie für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden könnten. Es muss dann Kontakt mit dem Kunden oder Informationsempfänger aufgenommen werden, um den Verwendungszweck für das Gut zu bestimmen. Wenn die zusätzlichen Abklärungen zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, ist die geplante Ausfuhr/Export dem SECO zu melden oder auf die Ausfuhr/den Export zu verzichten. Beurteilt das SECO die Ausfuhr/Export als nicht kritisch, erhält der Exporteur einen Nullbescheid. Für den Verkauf oder der Zurverfügungstellung von Gütern US-amerikanischen Ursprungs sind zwingend die Bestimmungen unter EAR § 744 «End-user and End-use based» zu prüfen.
Deemed Export: «Deemed Export» ist die Zurverfügungstellung von exportkontrollierten Technologien und Quellcodes von einem/einer US-Bürger*in an eine*n Nicht-US-Bürger*in einschliesslich Studierenden und Lehrerschaft, in den USA. Ein solcher Informationsaustausch auf US-amerikanischem Boden wird in Sinne des US-Exportkontrollrechts als eine Ausfuhr an das Heimatland des ausländischen Informationsempfängers eingestuft.
Deemed Re-Export: «Deemed Re-Export» bezeichnet die Zurverfügungstellung von exportkontrollierten Technologien und Quellcodes ausserhalb der USA von einem/einer Nicht-USBürger*in an eine*n Nicht-US-Bürger*in. Beispiel: Übermittlung einer exportkontrollierten Software mit US-Ursprung in der Schweiz an einen kubanischen Staatsbürger, der sich zurzeit der Übermittlung in der Schweiz befindet.
Dual-use (doppelt verwendbare) Güter: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können (Art. 3 lit. b GKG). Ein Leitfaden durch die Dual-Use-Güterlisten findet sich unter den Informationsblättern hier (UniIntern).
EORI-Nummer: Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification Number) ist eine in der Europäischen Union von den zuständigen Behörden vergebene einzige Nummer, die zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen gegenüber den Zollbehörden dient. Die EORI-Nummer der Universität Bern ist hier zu finden.
EKN-Nummer: Die EKN-Nummern dienen der Güterklassifizierung. Anhand der Güterkontrolllisten der Schweiz/EU und USA werden einzelne Güter einer vorgegebenen Exportkontrollnummer (EKN) zugeteilt. Die EU und Schweizer Güterkontrolllisten sind identisch. Die Exportkontrollnummer setzt sich zusammen aus «Kategorie – Gattung – Kennzeichnungsnummer» und zusätzlichen Ziffern sowie Buchstaben, so wie sie in der Güterliste ersichtlich sind.
Elic (e-licensing): Elic ist das elektronisches Bewilligungssystem des SECO für die Exportfreigabe von kontrollierten Güter und für Lieferungen in ein sanktioniertes Land. Es dient der elektronischen Erfassung und Bearbeitung von Geschäften in den Bereichen Industrieprodukte (Güterkontrollgesetz) und Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz). Für Unterstützung bei der Beantragung von Genehmigungen kontaktieren Sie bitte die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern per Email.
Embargo: Gegen einen Staat verhängte Wirtschaftssanktionen, die den Aussenwirtschaftsverkehr mit diesem Staat entweder teilweise einschränkt (Waffen- und Teilembargo) oder vollständig untersagt (Totalembargo).
Export/Ausfuhr: Ausfuhr ist das Überführen von Waren ins Ausland, und die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel ausserhalb der Schweiz; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen ausserhalb der Schweiz. Als Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird.
Exporteur/Ausführer: Exporteur oder Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die 1) entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsland ausserhalb der Schweiz zu übertragen oder für ein solches Bestimmungsziel bereitzustellen, 2) oder die bestimmt, Ware an einen Empfänger im Ausland basierend auf einem Ausfuhrvertrag auszuliefern und hierfür eine Ausfuhranmeldung vom Zoll erhält.
Güter: Waren, Technologien und Software (Art. 3 lit. a Güterkontrollgesetz, GKG).
Güter können in folgende Gruppen unterteilt werden:
a) Kriegsmaterial, oder
b) Besondere militärische Güter, oder
c) Dual-Use Güter (Doppelt, zivil & militärisch, verwendbare Güter), oder
d) Nicht gelistete Güter, die den Gruppen a) bis c) nicht zugeordnet werden können.
Sie sind entweder Anlagen/Produkte, die für die Forschung zugekauft werden, wie z.B. tragbarer Spektrometer, Laserkamera u.v.m., oder zugekaufte Teile, die in einem selbstentwickelten Forschungsgut enthalten sind. Zugehörige Technologie und Software fallen ebenfalls darunter.
Nullbescheid: Ein Nullbescheid wird durch das SECO erteilt, wenn sich bei der Überprüfung des Ausfuhrbewilligungsantrags via Elic ergibt, dass für das Ausfuhrvorhaben tatsächlich keine Genehmigungspflicht besteht. Der Nullbescheid erleichtert beim Warenverkehr die grenzüberschreitende Ausfuhr durch den Schweizer Zoll.
«Red flags»: In der Exportkontrolle ist das frühzeitige Erkennen des Verwendungszwecks der zu exportierenden Güter essenziell, um zu vermeiden, dass unabsichtlich die Planung oder Durchführung eines Programms für Massenvernichtungswaffen unterstützt wird. «Red flags» sind Hinweise, die Indizien für exportkritische Sachverhalte darstellen können. «Red flags»-Listen können insbesondere dabei helfen, festzustellen, ob bei eigentlich nicht genehmigungspflichtigen Gütern die «Catch-all» Regelung greift (und somit, aufgrund des Verwendungszwecks) doch eine Genehmigung ein geholt werden muss.
Re-Export: Der Re-Export ist die Lieferung von exportkontrollierten Gütern mit US-amerikanischem Ursprung von einem Land ausserhalb der USA in ein Land ausserhalb der USA (grenzüberschreitende Transaktion). Beispiele: Lieferung einer export-kontrollierten Laserkamera mit US-Ursprung aus der Schweiz nach Deutschland; Wissensaustausch einer nicht veröffentlichten und nicht frei zugänglichen, US-exportkontrollierten Technologie am Telefon mit einer Kollegin in Frankreich.
Software: Eine Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen Medium fixiert sind.
Strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind (Art. 3 lit. cbis GKG).
Technische Unterstützung: Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung.
Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen (Art. 3 lit. d GKG).
Transfer (in-country): Transfer (in-country) ist die Lieferung exportkontrollierter Güter mit US-amerikanischem Ursprung, die innerhalb des gleichen Landes ausserhalb der USA den Besitzer und Eigentümer (Endnutzer) wechselt. Beispiel: Lieferung einer Roboterarms von der Universität Bern an die EPFL Lausanne.
Ursprungsland (Technologie): Technologien, wie Resultate aus experimentellen Forschungen, die in der Schweiz entstehen, haben Schweizer Ursprung, ungeachtet wer mit welcher Nationalität die Resultate erzielt (Zusammensetzung Forschungsteam).

Zu beachten ist, dass wenn US-Technologie zur Erlangung eines Resultats beigezogen wird, das Ergebnis US-Ursprung erlangen kann. Letzteres hängt davon ab, wie hoch der US-Technologie-Anteil am Resultat ist (§ 734.3 Commercial Control List (CCL) der US-Export Administration Regulation (EAR) vom 27.12.2017). Erhält ein Resultat US-Ursprung und fällt unter die Exportkontrolle und wird nicht publiziert (allgemein zugänglich gemacht), so sind bei einer allfälligen Ausfuhr/Export die Exportkontrollgesetze der Schweiz und der USA zu beachten. Hingegen unterliegen zur uneingeschränkten Publikation vorgesehene Resultate/Technologien keiner Exportkontrolle nach US-Recht, nach CH-Recht jedoch schon.

Ursprungsland (Ware & Software): Als Ursprungsland gilt jenes Land, in dem die Ware vollständig gewonnen, hergestellt oder die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde.
Wissenschaftliche Grundlagenforschung: Wissenschaftliche Grundlagenforschung ist «experimentelles oder theoretisches Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einem spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind» (Anhang 1 GKV). Diese Definition ist jenem allgemeinen Verständnis der Wissenschaft gleichzusetzen, die besagt, dass die Grundlagenforschung eine rein erkenntnisorientierte oder erkenntnisgetriebene Forschung ist und im Zusammenhang mit fundamentalen Fragen und Problemstellungen in einem Fachgebiet steht.

Folgende Fachbereiche könnten exportkontrollrelevante Forschung betreiben:

  • Biologie, Chemie, Biochemie, Mikrobiologie: z.B. Forschungsergebnisse zu pathogenen Mikroorganismen und Toxinen zur Entwicklung neuer Biowaffen; Analysen in der molekularen Pflanzengenetik für Bioangriffe auf Saatgut;
  • Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin: z.B. Experimente zur Aufklärung der Übertragbarkeit hochpathogener Grippeviren („Vogelgrippeviren“);
  • Psychologie: z. B. Forschung zu posttraumatischen Belastungsstörungen bei Soldaten nach Kriegseinsätzen, deren Ergebnisse wiederum in der psychologischen Kriegsführung eingesetzt werden können;
  • Mathematik und Informatik: z.B. dual verwendbare KI-Tools (als Software für die Gesichtserkennung – oder für die Bestückung bewaffneter Drohnen, die bestimmte Menschen erkennen sollen);
  • Geowissenschaften: z.B. Forschung zu Geräten, die an die NASA geliefert werden;
  • Physik, Luft- und Raumfahrttechnik: z.B. Forschung zu Lasern; Materialforschung und Nanotechnologie für die Entwicklung von Angriffswaffen;
  • Informations- und Kommunikationstechnologie: Arbeiten zum Schutz vor Viren und Computerviren nicht zur Verhinderung, sondern zur Verbreitung von Cyberwar.

Vereinfacht dargestellt (für Details, bitte lesen Sie die Informationsblätter (Uniintern) zum Güterexport oder kontaktieren Sie die Anlaufstelle Exportkontrolle der Unvierstität Bern):

Schritt 1: Wohin wird geliefert? (Embargoüberprüfung)

Für den Erlass dieser Zwangsmassnahmen in Form von Embargoverordnungen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz). Die Zwangsmassnahmen können in Form von Güterembargos, Dienstleistungsembargos, Finanzsanktionen, Ein- und Durchreiseverbote oder einer Kombination dieser und weiterer Massnahmen erfolgen. Diese Bestimmungen sind für alle Wirtschaftsteilnehmer einzuhalten, egal welche Produkte exportiert werden.

Sie finden hier (Uniintern) einen Überblick über die Schweizerischen Sanktionsmassnahmen. Nachdem Sie sich einen Überblick verschafft haben, finden Sie die jeweiligen (länderspezifischen) Embargoverodnungen hier.

Je nach Verordnung ist ein Export eines Guts in ein von einem Embargo betroffenen Land verboten oder genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird über das Elic-Portal des SECO beantragt. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, so wenden Sie sich an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

Ist kein Export in ein Embargoland geplant, so gehen Sie zu Schritt 2.

Schritt 2: Wer wird beliefert? (Sanktionslistenprüfung)

Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 (1) Embargogesetz). Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2 (1) Embargogesetz).

Eine Sanktionslistenprüfung kann hier vorgenommen werden. Exporte an sanktionierte Personen bedürfen einer Genehmigung des SECO. Sollten Sie bei der Beantragung Unterstützung benötigen, so wenden Sie sich an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

Ist kein Export an eine sanktionierte natürliche oder juristische Person geplant, so gehen Sie zu Schritt 3.

Schritt 3: Was wird geliefert? (Güterlistenprüfung)

Wird das Gut (oder Bestandteile des Guts) von der Liste des Kriegsmaterials in der Kriegsmaterialverordnung, von Anhang 3, Anhang 4, Anhang 1 oder Anhang 2 der Güterkontrollverordnung erfasst (in dieser Reihenfolge prüfen!)?

Falls Sie diese Frage mit «ja» beantworten, so brauchen Sie vermutlich eine Genehmigung. Prüfen Sie mit Schritt 5 weiter.

Falls Sie diese Frage mit «nein» beantworten, gehen Sie zu Schritt 4.

Schritt 4: Wozu wird geliefert? (Verwendungszweckprüfung)

Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass die Güter im Zusammenhang mit ABC Waffen verwendet werden sollen?

Gestützt auf die Güterkontrollgesetzgebung können auch Güter, deren Ausfuhr eigentlich keiner Bewilligung bedürfte, einer Meldepflicht unterstellt werden. In diesen Fällen darf eine Ausfuhr nur mit Genehmigung des SECO erfolgen. Zweck dieser sogenannten «catch-all»-Regelung ist es, den Export von Gütern zu verhindern, von denen vermutet wird, dass sie für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden könnten.

Sollten Sie diese Frage also mit «ja» beantworten müssen, müssen Sie das SECO unterrichten. Dies geschieht über das Elic-Portal. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, so wenden Sie sich an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

Wenn Sie auch diese Frage mit «nein» beantworten können, ist keine Genehmigung erforderlich.

Schritt 5: Gibt es eine Ausnahme für den Export eines gelisteten Guts? (Ausnahmetatbestandsprüfung)

Handelt es sich bei dem Gut um Technologie, die Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung ist, oder um Techbologie oder Software, die allgemein zugänglich ist?

Wenn Sie diese Frage mit «Ja» beantworten können, ist keine Genehmigung erforderlich. Sollten Sie sie mit «Nein» beantworten, so brauchen Sie vermutlich eine Genehmigung. Prüfen Sie mit Schritt 6 weiter.

Schritt 6: Ist ein Export in ein Land geplant, das von der Ordentlichen Generalausfuhrbewilligung (OGB) der Universität Bern erfasst wird?

Handelt es sich um ein Gut, das in Anhang 2 Teil 2 der GKV gelistet ist und ist ein Export nach Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Südkorea, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, in das Vereinigte Königreich, oder in die Vereinigten Staaten von Amerika geplant? Sollten Sie diese Frage mit «Ja» beantworten, so ist Ihr Export bereits durch die OGB der Universität Bern genehmigt. Sollten Sie sie mit «Nein» beantworten, so benötigen Sie eine zusätzliche Genehmigung. Diese erhalten Sie über das Elic-Portal des SECO. Sollten Sie bei der Beantragung Unterstützung benötigen, so wenden Sie sich an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

Güter, die US-amerikanischen Ursprung haben und aus der Schweiz exportiert werden sollen, müssen allenfalls für die Ausfuhr aus der Schweiz von der entsprechenden Regierungsstelle in den USA freigegeben werden (Lizenz), falls die Güter in einer der Güterlisten der US-Exportkontrollregelwerken gelistet und/oder sonstigen Exportkontrollrestriktionen unterworfen sind (z.B. 10 Prohibitions, § 736 EAR).

Schritt 1:

Möchten Sie eine Ware, Technologie oder Software mit US-Ursprung exportieren? Sollten Sie eine Ware exportieren, so gehen Sie zu Schritt 2. Sollten Sie Technologie oder Software exportieren wollen, beachten Sie Folgendes:

Wollen Sie Technologie oder Software mit US-Ursprung exportieren, die als Forschungsresultat aus der Grundlagenforschung entstanden ist und die frei zugänglich gemacht wird und keiner Restriktion per Vertrag (EAR § 734.8)? Dann brauchen Sie keine Genehmigung (beachten Sie, dass jedoch Technologie und Software, die als Unterstützung für die Grundlagenforschung eingesetzt wird, exportkontrolliert bleibt, auch wenn das daraus erzielte Forschungsresultat publiziert wird (EAR § 734.8, Note 1). Das erzielte und publizierte Forschungsresultat selbst unterliegt keiner Exportkontrolle.

Schritt 2:

In einem nächsten Schritt muss Ihr Gut klassifiziert werden. Gelistete Rüstungsgüter finden Sie auf der USML United States Munitions List. Dual-use Güter sind auf der Commerce Control List gelistet. Je nach Güterkategorie ist das US Department of State (Rüstungsgüter) oder das US Department of Commerce (Dual-use Güter) für die Lizensierung verantwortlich.

Zu beachten ist, dass – auch wenn Sie bereits eine US-Lizenz für den Export erhalten haben – Sie weiterhin die Schweizerischen Embargo- und Sanktionsvorschriften beachten müssen. Der Export kann also trotz US-Lizenz noch in der Schweiz genehmigungspflichtig oder verboten sein.

Für weitere Hinweise konsultieren Sie die entsprechenden Informationsblätter hier (UniIntern).

Grundsätzlich können auch bei Dienst-/Forschungsreisen genehmigungspflichtige Exporte vorliegen, beispielsweise wenn in diesem Zusammenhang Prototypen oder Technologien in Drittländer transportiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Dinge nur vorübergehend in ein Drittland verbracht werden oder ob sie dort verbleiben sollen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob bei Ihrer Dienstreise exportkontrollrechtliche Fragestellungen zu beachten sind, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen eines beruflichen Besuchs im Ausland auf erfasste Technologie oder Software zugreifen, müssen im Allgemeinen vor Reiseantritt eine Genehmigung beantragen.

Erstmalige Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die den Anhängen 1 und 2 der Güterkontrollverordnung unterfallen, sind als Ausfuhr zu bewerten, da die Forschungsergebnisse bis zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht öffentlich zugänglich sind und die Ausnahme aus der Allgemeinen Technologieanmerkung (ATA) dieser Anhänge nicht greift. Anderes kann bei reinen Printveröffentlichungen im Inland gelten. Es hängt von der Vertragsbeziehung mit dem Verlag ab, ob der Verlag oder der/die Forschende eine Genehmigung für die Veröffentlichung beantragt.

Wenn Sie nach Prüfung Ihrer geplanten Publikation zu der Einschätzung gelangen, dass es sich um eine erstmalige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen handelt, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

Der Ausführer, und somit die Person, die eine Genehmigung beantragen muss, ist der Vertragspartner des Empfängers im Drittland. Er ist befugt, über die Übertragung oder Verbringung von Gütern aus der Schweiz zu entscheiden. Mit anderen Worten muss der Konsortialpartner oder der Konsortialführer selbst unter Umständen vor Absendung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigung beantragen. Dies hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Konsortialpartnern und dem Konsortialführer ab.

Ausfuhrgenehmigungen beantragen Sie am besten über das Portal Elic des SECO. Wenn Sie hierfür einen Zugang benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

In manchen Fällen kann bei der Anstellung von ausländischen Personen eine Genehmigungspflicht bestehen. Die Prüfung dieser Sachverhalte übernimmt die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern bei der Einstellung.

Bitte kontaktieren Sie die Anlaufstelle, sollten Sie eine Person aus einem Embargoland einstellen wollen.

Den aktuellen Stand der Sanktionen gegen Russland finden Sie auf der Webseite des SECO. Zudem finden Sie eine informative Übersicht über die verschiedenen Sanktionen der Europäischen Union (denen die Schweiz sich anschliesst) auf der Webseite der EU-Kommission. Oft sind es jedoch ganz spezielle Fallkonstellationen, die Fragen aufwerfen und nicht einfach zu beantworten sind. Hier helfen die ständig aktualisierten FAQ der EU-Kommission. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an die Anlaufstelle Exportkontrolle der Universität Bern.

Eine Übersicht über alle länderbezogenen Embargos finden Sie auf der Webseite des SECO. Eine konsolidierte Übersicht haben wir hier (Uniintern) zusammengestellt.

Wichtig bei länderbezogene Embargos ist, dass mitunter neben Rüstungsgütern auch Güter gelistet werden, die auf den ersten Blick nicht relevant für exportkontrollrechtliche Regelungen zu sein scheinen, deren Export in die entsprechenden Länder dennoch verboten ist.