Exportkontroll-Szenarien
Die nachfolgenden hochschulkontext-spezifischen Szenarien sind unter Umständen von der Exportkontrolle betroffen. Die Liste ist nicht erschöpfend.
Lehre oder Beratung von oder Zusammenarbeit oder Arbeit mit ausländischen Personen innerhalb der Schweiz zu Dual-use Gütern.
Die Schweizer Exportkontrolle sieht in der Regel keine Kontrollen für Nicht-Schweizer Personen vor, die innerhalb der Schweiz Zugang zu gelisteten Gütern erhalten. Daher bedarf es keiner Genehmigung, solange die erfassten Güter innerhalb der Schweiz verbleiben. Hierfür gibt es einige wenige Ausnahmen für Angehörige aus bestimmten Embargoländern oder individuell sanktionierte Personen.
Abgesehen davon gilt: Kehren die Studierenden oder ausländischen Mitarbeitenden jedoch in ihr Heimatland zurück und haben weiterhin Zugang zu den erfassten Gütern (oder sind diese in ihrem Besitz), dann ist eine Genehmigung erforderlich.
Es empfiehlt sich also bereits bei der Immatrikulation oder Einstellung darüber nachzudenken, ob das Teilen von gelistetem Wissen oder gelisteten Gütern genehmigungsfähig ist.
Eine Übersicht über die Embargomassnahmen der Schweiz, der EU und der USA findet sich hier (UniIntern).
Forschungskooperationen mit ausländischen Partnern in Embargoländern.
Ähnliche Bestimmungen gelten für länderübergreifende Forschungskooperationen/Kooperationsprojekte mit Partnern aus oder in Embargoländern. Hier ist es wichtig die Embargoverordnungen des eigenen Herkunftslandes zu überprüfen.
Beispielsweise brauchen amerikanische Forschende eine Genehmigung des OFAC, wenn sie mit iranischen Kolleg*innen an einem Projekt arbeiten wollen und hierfür Daten oder Wissen austauschen. Die USA belegen den Iran mit umfangreichen Sanktionen, die unter anderem Forschungskooperationen genehmigungspflichtig machen.
Eine Übersicht über die Embargomassnahmen der Schweiz, der EU und der USA findet sich hier (UniIntern).
Ähnliches gilt für Kooperationen mit individuell sanktionierten juristischen oder natürlichen Personen (bspw. gewisse iranische, russische oder chinesische Universitäten, die selbst zu den sanktionierten Personen gehören).
Veranstaltung von (virtuellen) Konferenzen/Sitzungen/Seminaren über Forschung im Zusammenhang mit Dual-use Gütern oder Präsentation derartiger Forschung auf (virtuellen) Konferenzen/ Sitzungen/Seminaren innerhalb oder ausserhalb der Schweiz.
Nehmen an der Konferenz/Sitzung/dem Seminar nur Schweizer Personen teil, bedarf es keiner Genehmigung.
Besteht jedoch die Möglichkeit, dass ausländische Personen, mit Gütern (inklusive Wissen), die sie auf der Konferenz/Sitzung/dem Seminar erhalten, wieder in ihr Heimatland zurückkehren, besteht ggf. eine Genehmigungspflicht.
Im Falle von virtuellen Konferenzen/Sitzungen/Seminaren, die an ein Bestimmungsziel ausserhalb der Schweiz übertragen werden oder dort stattfinden, bedarf es einer Genehmigung für den Teil der Forschung, der im Zusammenhang mit erfassten Gütern steht.
Veröffentlichung gelisteter Technologie.
Eine Veröffentlichung, die Technologie beinhaltet, die die Schwellen für die Ausfuhrkontrolle für gelistete Güter erreicht, bedarf einer Ausfuhrgenehmigung. Dass eine Veröffentlichung geplant ist, reicht nicht aus, um die darin enthaltenen Informationen als allgemein zugänglich anzusehen und eine Freistellung von der Ausfuhrkontrolle zu begründen. Die Ausfuhrkontrollbehörden verlassen sich darauf, dass die Universitäten ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Vorveröffentlichungen in sensiblen Forschungsbereichen überprüfen.
Grundsätzlich kann dies auch für Master- oder Doktorarbeiten gelten, die die Schwelle(n) erfasster Technologie erreichen.
Die Forschenden könnten in Betracht ziehen, die speziellen Teile, die erfasste Technologie beinhalten, zu ändern oder wegzulassen oder auch den Zugang zu diesen bestimmten Teilen zu beschränken. Wenn eine Risikominderung nicht möglich ist, sollte geprüft werden, wie die Forschenden der Genehmigungspflicht nachkommen können (z. B. durch Beantragung einer Einzelgenehmigung).
Patentierte Informationen und Informationen für Patentanmeldungen.
Es ist keine Genehmigung erforderlich, da die Ausfuhr von patentierten Informationen, die vollständig gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt wurden und somit als „allgemein zugänglich“ gelten, von der Ausfuhrkontrolle ausgenommen ist.
Die Ausfuhr der für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen bedarf keiner Genehmigung.
Ausfuhr von gegenständlichen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Designprototypen und gebrauchte Laborausrüstung auf Dienst-/Forschungsreisen oder zur Reparatur.
Die Universität Bern kann gelistete Güter (weiter)verkaufen, verschenken oder verleihen oder auch für ihre eigenen Forschungsprojekte zeitweilig ausführen (bspw. zur Reparatur oder Aufwertung). Unabhängig davon, ob die Güter neu, Prototypen oder gebraucht sind, ist für ihre Ausfuhr, wenn sie auf den Schweizer Güterlisten gelistet sind, eine Genehmigung erforderlich.
Zugriff auf gelistete Technologie oder Software, die auf Servern der Universität Bern liegt, vom Ausland aus.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen eines beruflichen Besuchs im Ausland auf erfasste Technologie oder Software zugreifen, müssen im Allgemeinen vor Reiseantritt eine Genehmigung beantragen.