Exmatrikulation
Nach Abschluss Ihres Studiums oder wenn Sie das Studium nicht weiterführen werden, müssen Sie sich exmatrikulieren (erfolgt nicht automatisch). Verwenden Sie dazu ebenfalls das elektronische Semesterkontrollblatt.
Sie schliessen Ihr Studium oder Doktorat ab, müssen aber weiterhin im bisherigen Parallelstudium eingeschrieben bleiben? Diese Änderung können Sie nicht selbst vornehmen. Wenden Sie sich daher rechtzeitig an info.zib@unibe.ch, ohne das Semesterkontrollblatt zu bearbeiten.
Von Amtes wegen wird exmatrikuliert,
- wer aufgrund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert worden ist,
- wer die Frist zur Verlängerung der Immatrikulation (durch Ausfüllen des Semesterkontrollblatts) nicht eingehalten hat,
- wer die Studiengebühren nicht innerhalb der von der Universitätsleitung festgesetzten Frist einbezahlt hat,
- wer das Studienziel erreicht hat oder dieses nicht mehr erreichen kann, ausser in begründeten Fällen,
- wer aus disziplinarischen Gründen mit einem unbefristeten Hausverbot belegt oder vom Studium ausgeschlossen wurde.
Aufhebung der Exmatrikulation aus wichtigen Gründen
für das Herbstsemester: | bis spätestens 15. Oktober |
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für das Frühjahrssemester: | bis spätestens 15. März |
Es kann eine Einschreibegebühr von CHF 100.- in Rechnung gestellt werden.