AHV-Beitragspflicht
Alle Studierenden mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind AHV-beitragspflichtig vom 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollenden. Erwerbstätige sind bereits nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Die Universität Bern übermittelt die Daten der beitragspflichtigen Studierenden (ohne MAS-, DAS und CAS-Studierende) einmal jährlich an die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Bern, welche die Rechnungsstellung übernimmt. Die Beiträge werden rückwirkend erhoben. Die erste Rechnung erhalten Sie also in dem Jahr, in dem Sie 22 Jahre alt werden, rückwirkend für das vorangegangene Jahr."
Studierende können sich Beiträge, die sie während einer Erwerbstätigkeit an die AHV zahlen, vom Mindestbeitrag abziehen lassen und zahlen nur die Differenz.
Beachten Sie, dass fehlende Beitragsjahre zu einer Kürzung der Renten führen.