Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern (VRPG). Es gliedert sich in zwei Phasen, nämlich die Instruktion und den Entscheid:
1. Instruktion
Ziel der Instruktion ist die Abklärung des Sachverhalts und die Vorbereitung des Entscheids. Die Instruktion wird vom Präsidenten der Rekurskommission geleitet.
- Eingang der Beschwerde.
- Prüfung, ob Frist- und Formerfordernisse eingehalten sind und allenfalls Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung (Art. 32 f. VRPG).
- Erster Schriftenwechsel: Die Rekurskommission stellt der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerde zur Stellungnahme zu (Art. 69 Abs. 1 VRPG). Diese nimmt in ihrer Beschwerdevernehmlassung Stellung und reicht der Rekurskommission die Akten ein (Art. 69 Abs. 2 VRPG). Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann sie aber auch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG).
- In der Regel zweiter Schriftenwechsel: Replik der beschwerdeführenden Partei und Duplik der Vorinstanz (Art. 69 Abs. 3 VRPG).
- Allenfalls Anordnung einer Instruktionsverhandlung durch den Präsidenten (Art. 19 VRPG).
- Allenfalls Einholen eines Gutachtens oder von Zeugenaussagen (Art. 19 VRPG).
Ein Verfahren kann sich bereits während der Instruktion erledigen, insbesondere durch (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG):
- Rückzug der Beschwerde durch die Beschwerdeführenden. Ein Rückzug der Beschwerde ist bis zum Entscheid durch die Rekurskommission jederzeit möglich. Diesfalls trägt die beschwerdeführende Partei unter Umständen die Kosten.
- Erklärung der Vorinstanz, sich dem Antrag der beschwerdeführenden Partei zu unterziehen.
- Erlass einer neuen Verfügung durch die Vorinstanz, die vollständig den Begehren der beschwerdeführenden Partei entspricht.
- Vergleich der Parteien.
2. Entscheid
Nach Abschluss der Instruktionsphase wird auf Antrag des Präsidenten von sämtlichen anwesenden Mitgliedern der Rekurskommission entschieden, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (Gutheissung) oder nicht (Abweisung). Unterliegt die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde, wird sie in der Regel kostenpflichtig.
Gegen die Entscheide der Rekurskommission kann wiederum beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 76 Abs. 2 UniG).