Verfahrenskosten
Verfahrenskosten werden nach den Grundsätzen von Art. 108 - 113 VRPG verlegt.
Gutheissung
Wird eine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Abweisung
Unterliegt die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde, trägt sie die Verfahrenskosten. Diese betragen bei Abweisung der Beschwerde in der Regel pauschal Fr. 300.-. Bei teilweiser Gutheissung werden die Verfahrenskosten entsprechend herabgesetzt.
Rückzug
Die beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde bis zur Beurteilung durch die Rekurskommission jederzeit schriftlich und eigenhändig unterzeichnet zurückziehen. Die Verfahrenskosten betragen bei einem Rückzug maximal Fr. 50.-.