Materielle Entscheide
Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, fällen die Mitglieder der Rekurskommission einen materiellen Entscheid. Darin entscheiden sie, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist oder nicht. Je nachdem wird die Beschwerde entweder (ganz oder teilweise) gutgeheissen oder abgewiesen.
Die Auszüge aus der Rechtsprechung sind in folgenden Kategorien zusammengefasst:
Bewertung von Leistungskontrollen
Auf Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse kann die Rekurskommission gestützt auf Artikel 76 Absatz 4 UniG nur dann eintreten, wenn gerügt wird, das Prüfungsergebnis sei mit einem Rechtsfehler behaftet (siehe "Eintretensvoraussetzungen"). Umschreibung der Kriterien zur Überprüfung von Leistungskontrollen im Rahmen einer solchen Rechtskontrolle:
Überprüfungskriterien
- B 6/00: Zulässige Rügen / Überprüfungskriterien: Die Begründetheit bzw. Unbegründetheit zulässiger Rügen kann verfahrensmässig relativ leicht geklärt werden und dazu bedarf es keiner besonderen Kenntnisse in der jeweiligen Prüfungsmaterie (PDF, 36KB)
- B 6/00: Überprüfungskriterien: Aufhebung einer Note 1 (Leistungen müssen in allen Einzelfachprüfungen nach vergleichbaren und insoweit allgemeingültigen Kriterien qualifiziert werden, unbekümmert der Anzahl der Examinierenden im fraglichen Fach) (PDF, 36KB)
- B 10/01: Überprüfungskriterien: Aufhebung einer Note 1 (Konkretisierung zum Entscheid B 6/00) (PDF, 26KB)
- B 16/01: Zulässige Rügen / Überprüfungskriterien (PDF, 37KB)
- B 35/06: Umfang des Ermessensspielraums der Prüfungsleitung bei der Ausgestaltung einer Prüfung (PDF, 25KB)
- B 08/21: Überprüfungskriterien (PDF, 122KB)
- B 15/22: Überprüfungskriterien, Masterarbeit: Hilfe bei Datenerhebung (PDF, 117KB)
Umschreibung der Anforderungen hinsichtlich Zeitpunkt, Inhalt und Dichte der Begründung:
Begründung der Bewertung und Akteneinsicht
- B 29/13: In Prüfungsangelegenheiten muss dargelegt werden, welche Lösungen erwartet worden sind und inwiefern die Ausführungen der Betroffenen diesen Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Eine umfassende schriftliche Begründung muss spätestens im Beschwerdeverfahren (nach-)geliefert werden (PDF, 143KB)
- B 26/13: Im Beschwerdeverfahren muss nachvollziehbar sein, welche Prüfungsfragen gestellt und wie diese von der beschwerdeführenden Partei beantwortet wurden sowie welches die korrekten, von den Examinatoren erwarteten Antworten gewesen wären (PDF, 190KB)
- B 27/02: Protokolle müssen so genau sein, dass sich das Prüfungsgespräch mit Festhaltung von Fragen und Antworten nachträglich rekonstruieren lässt (Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt) (PDF, 22KB)
- B 16/01: Je grösser der Ermessensspielraum und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (PDF, 37KB)
- B 15/99: Begründung der Prüfungsnote, die erst durch Vergleichen der Musterlösung mit der eigenen Lösung ersichtlich wird, ist ausreichend. Sind Musterlösungen und Bewertungsschemata erforderlich? (PDF, 31KB)
- B 18/12: Betroffenen ist grundsätzlich in sämtliche für einen negativen Prüfungsentscheid wesentliche Akten Einsicht zu gewähren. Anforderungen an die Rekonstruktion mündlicher Prüfungen und deren Nachvollziehbarkeit (PDF, 147KB)
- B 16/01: Grundsätzlicher Anspruch darauf, eine Kopie der eigenen Prüfungsarbeit herauszuverlangen, soweit keine anderweitige Regelung besteht (PDF, 37KB)
- B 08/18: Rekonstruierbarkeit bei mündlichen Prüfungen (PDF, 264KB)
- B 08/21: Es muss nicht jeder mündlichen Prüfung ein schriftlicher Fragenkatalog zugrunde liegen (PDF, 143KB)
Rechtsgleichheit
- B 28/08: Es verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot, wenn eine Studierende italienischer Muttersprache Prüfungen zu denselben Bedingungen wie ihre deutschsprachigen Kommilitonen und Kommilitoninnen ablegen muss (PDF, 65KB)
- B 20/08: Vorliegen einer rechtsungleichen Behandlung, wenn bei einer aus zwei Teilnoten zu berechnenden Gesamtnote bei jedem/jeder Studierenden die jeweils bessere Teilnote doppelt und die jeweils schlechtere einfach gewichtet wird (PDF, 34KB)
- B div/02: Verhältnis verschiedener Ungleichheiten. Im konkreten Fall durfte der Angleichung von Durchfallquoten oberste Priorität eingeräumt werden (PDF, 40KB)
- B 16/01: Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht der Gleichbehandlung im Unrecht vor (PDF, 37KB)
- B 10/01: Der Gleichheitsgrundsatz wird dort relativiert, wo Ermessensentscheide zu fällen sind, die sich naturgemäss einer umfassenden Rechtskontrolle entziehen, wie bei mündlichen Prüfungen (PDF, 26KB)
Krankheit, Verhinderung, Abmeldung
Verhinderungsgründe an Prüfung
- B 2/98 (Krankheit vor oder während der Prüfung kann grundsätzlich nicht erst nach Absolvierung geltend gemacht werden) (PDF, 16KB)
- B 14/06 (Krankheit vor oder während der Prüfung kann grundsätzlich nicht erst nach Absolvierung geltend gemacht werden) (PDF, 33KB)
- B 43/06 (Krankheit vor oder während der Prüfung kann grundsätzlich nicht erst nach Absolvierung geltend gemacht werden) (PDF, 27KB)
- B 26/07 (Krankheit vor oder während der Prüfung kann grundsätzlich nicht erst nach Absolvierung geltend gemacht werden) (PDF, 35KB)
- B 2/98 (Verhinderung bei der Vorbereitung kann grundsätzlich nicht erst nach der Prüfung geltend gemacht werden) (PDF, 16KB)
- B 2/98 (unentschuldigtes Nichtantreten gilt als gescheiterter Versuch) (PDF, 16KB)
- B 23/16 (Krankheit vor oder während der Prüfung kann grundsätzlich nicht erst nach Absolvierung geltend gemacht werden) (PDF, 125KB)
- B 06/19 (Krankheit vor oder während der Prüfung kann grundsätzlich nicht erst nach Absolvierung geltend gemacht werden) (PDF, 132KB)
Unrichtige Auskünfte
Unrichtige Auskünfte
- B 9/00 (verbindliche Auskünfte kann man nur von der Behörde (hier Fakultät) bekommen, die über die ensprechende Rechtsfrage auch zu entscheiden hätte. Das Vertrauen in Auskünfte unzuständiger Behörden wird grundsätzlich nicht geschützt) (PDF, 41KB)
- B 7/01 (verbindliche Auskünfte kann man nur von der Behörde (hier Fakultät) bekommen, die über die entsprechende Rechtsfrage auch zu entscheiden hätte. Das Vertrauen in Auskünfte unzuständiger Behörden wird grundsätzlich nicht geschützt) (PDF, 38KB)
- B 4/08 (Voraussetzungen, unter denen Studierende auf falsche Auskünfte der Fakultät vertrauen dürfen) (PDF, 37KB)
- B 10/09 (Voraussetzungen, unter denen Studierende darauf vertrauen können, über einen Fehler in der Prüfungsanmeldung aufgeklärt zu werden.) (PDF, 39KB)
Studienausschluss
Verhältnismässigkeit
- B 28/08 (der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird nicht verletzt, wenn ein Studienausschluss trotz knappem Nichtbestehen einer Prüfung verfügt wird) (PDF, 65KB)
- B 11/18 (der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird nicht verletzt, wenn ein Studienausschluss trotz knappem Nichtbestehen einer Prüfung verfügt wird) (PDF, 129KB)
Zulassung, Anrechnung, Anerkennung
Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen
Anrechnung von Studienleistungen
- B 21/99 (Nichtanerkennung bisher erbrachter Studienleistungen im Fach Psychologie) (PDF, 32KB)
- B 9/00 (Nichtanerkennung eines an der Phil.-nat. Fakultät abgelegten Ergänzungsfachs als Nebenfach an der Phil.-hist. Fakultät) (PDF, 41KB)
- B 9/00 (verbindliche Auskünfte über die Anerkennung kann nur die Fakultät geben, die über die Anerkennung zu entscheiden hätte) (PDF, 41KB)
- B 7/01 (aus den massgebenden reglementarischen Bestimmungen ergibt sich, dass auch für Soziologiestudierende die Höchstgrenze von 36 ausserfakultären SWS gilt) (PDF, 38KB)
- B 15/01 (es verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn sich ein Nebenfachabschluss nach RSP 1993 mit einem Abschluss nach RSP 1999 als gleichwertig erweist, für diesen aber 36 SWS und für jenen nur 24 SWS angerechnet werden) (PDF, 26KB)
Kostenverfügungen der Kliniken
Tierkliniken der Universität Bern
- B 8/01 (Voraussetzungen, wann Behandlungskosten nicht geschuldet wären) (PDF, 25KB)
- B 4/00 (Erforderlichkeit neuer Kostengutsprachen bei Überschreitung des Kostenvoranschlags) (PDF, 39KB)
- B 14/99 (wann liegt ein operativer Eingriff vor?) (PDF, 34KB)
- B 14/99 (mutmassliche Einwilligung bei einem Eingriff) (PDF, 34KB)
- B 13/01 (Umschreibung der Voraussetzungen und des Umfangs beim Handeln von Minderjährigen) (PDF, 25KB)
- B 13/01 (Schuldner einer Leistung des Tierspitals kann nicht nur der Eigentümer, sondern unter Umständen auch der Halter eines Tieres sein. Definition des Halters) (PDF, 25KB)
- B 13/01 (wird ein Kostenvoranschlag von mehreren Personen unterzeichnet, haften diese solidarisch für die Schuld) (PDF, 25KB)